In der vorchristlichen Zeit war die Feuerbestattung eine der vorherrschenden Bestattungsarten in Europa und war auch in anderen Kulturen verbreitet.
In der vorchristlichen Zeit war die Feuerbestattung eine der vorherrschenden Bestattungsarten in Europa und war auch in anderen Kulturen verbreitet.
Im deutschen Raum wurde sie, mit fortschreitendem Einfluss des Christentums, jedoch unter Androhung der Todesstrafe verboten und galt lange Zeit als entehrende sowie strafende Maßnahme.
Erst im 19. Jahrhundert begann, aufgrund
der zunehmenden Industrialisierung,
der steigenden Bevölkerung sowie schlechter werdenden hygienischen Bedingungen in den Städten,
ein langsames Umdenken.
Heutzutage ist die Feuerbestattung der Erdbestattung hierzulande gleichgestellt und wird von der Kirche akzeptiert. Voraussetzung für die Einäscherung ist eine Einwilligung des Verstorbenen noch zu Lebzeiten oder stellvertretend durch
seine Angehörigen nach dem Tod.
Ist die Entscheidung für eine Feuerbestattung gefallen, haben die Hinterbliebenen vorher noch einmal die Möglichkeit sich von dem Verstorbenen
zu verabschieden.
Auch die Anwesenheit der Angehörigen während der Einäscherung, ist in manchen Krematorien möglich. Anschließend kann
die Urne in einer Trauerfeier oder stillen Beisetzung aufgestellt und dem Verstorbenen gedacht werden.
Die endgültige Beisetzung auf einem Friedhof, ist direkt im Anschluss möglich.
Sie kann aber auch an einem anderen
Tag erfolgen.
In Sachsen hat man, ab der Einäscherung, ein halbes Jahr Zeit sich für eine Grabart
zu entscheiden.
Zu Auswahl stehen hierbei Reihen-, Wahl-, Gemeinschaftsgräber oder ein Kolumbarium. Die gesetzliche Ruhefrist beträgt bei allen Varianten 20 Jahre. Jedoch können Wahlgräber, auf Wunsch, verlängert und mehrfach belegt werden.