Das Thema Erbrecht ist ein sehr komplexes und umfangreiches Thema. Und die Nachlassregelungen sollten in jedem Fall immer individuell betrachtet werden. Insofern möchten wir hier nur eine grobe Orientierung geben.
Unter Erbrecht versteht man diejenigen Rechtsnormen, die die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln. Beim Erbrecht handelt es sich um Privatrecht.
Regelungen zur Bestattungspflicht werden nicht darunter verstanden.
Erbschaft
Das Vermögen geht mit dem Tod des Erblassers auf seine Erben über.
Das Vermögen beinhaltet auch die Schulden des Erblassers.
Erbfolge
Wenn der Verstorbene kein Testament verfasst hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft:
- Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Kindeskinder. Ein noch lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus.
- Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
also Geschwister, Neffen, Nichten. - Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.
Grundsatz: Ein vorbezeichneter Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Erbfolge bei Ehepaaren
Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ist kein Testament vorhanden, steht dem hinterbliebenen Ehegatten die Hälfte des Erbes zu. Die andere Hälfte steht den gesetzlichen Erben erster Ordnung zu. Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, so erben der Ehepartner drei Viertel und die Erben zweiter Ordnung ein Viertel der Erbmasse.
Pflichtteil
Jeder Erblasser kann mit seinem Testament Familienangehörige der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Jedoch haben gesetzliche Erben Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil.
Der Pflichtteil steht dem Ehegatten, den Abkömmlingen und ggf. den Eltern zu.
Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Erbschein
Die Erben benötigen unter Umständen einen Erbschein, um über den Nachlass verfügen zu können. Der Erbschein ist für alle Kapitalangelegenheiten notwendig. Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt.
Vermächtnis
Ein Vermächtnis kann vom Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag angeordnet werden. Hierbei erhält der Vermächtnisnehmer nicht die gesamte Erbmasse, sondern lediglich einen Teil.
Testament
Das Testament muss immer handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein.
In einem Testament kann völlig frei über den Nachlass bestimmt werden. Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden.
Gültigkeit des Testaments
Die nachfolgenden Vorschriften müssen erfüllt sein, um ein Testament rechtsgültig
werden zu lassen.
- Das Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein.
- Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares (Berliner Testament) muss von einem Ehepartner aufgesetzt und von beiden mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
- Ort und Zeitpunkt der Niederschrift müssen aufgeführt sein.
Ein mit Schreibmaschine oder Computer verfasstes Testament ist ungültig!
Beratung, Hilfestellung und Auskunft
Das Nachlassgericht erteilt keine Auskunft, weder zum Umfang der Erbmasse noch zu sonstigen Angelegenheiten. Insofern ist es ratsam, juristischen Beistand mit der Regelung des Nachlasses zu beauftragen. Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich einen Fachanwalt für Erbrecht. Die Kanzlei Lechner & Lechner, Floßplatz 30, 04107 Leipzig, ist seit vielen Jahren unser Ansprechpartner und hilft Ihnen schnell und unkompliziert weiter.
Erbschaftssteuer / Freibeträge
Eine Erbschaftssteuer ist nur bei der Überschreitung der nachfolgenden Freibeträge zu leisten:
Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro.
Individuelle Informationen hierzu erteilt Ihnen das Finanzamt, Ihr Steuerberater
oder ein Rechtsanwalt.